D&L Elektrotechnik Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 14a Energiewirtschaftsgesetz EnWG

Neuregelung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Um die Ziele der Energiewende zu erreichen, wird sich die Zahl der Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen sowie PV-Anlagen und Speichersysteme erhöhen. Diese Anwendungen belasten das Netz stärker als herkömmliche Verbraucher und eine höhere Gleichzeitigkeit der Nachfrage ist zu erwarten. Um die Netzstabilität sicherzustellen und gleichzeitig den Betrieb dieser Verbrauchseinrichtungen mit möglichst wenig steuernden Eingriffen zu ermöglichen, gilt seit dem 01.01.2024 die Neuregelung gemäß § 14a Energie- wirtschaftsgesetz EnWG der Bundesnetzagentur.

Die Regelung sieht vor, dass die Errichtung oder Erweiterung von Netzanschlüssen für Verbrauchseinrichtungen nicht mehr verweigert werden darf. Der Netzausbau wird dadurch vereinfacht und beschleunigt und der Nutzer profitiert gleichzeitig von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen die Betreiber solcher Anlagen die netzorientierte Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei hoher Netzbelastung akzeptieren.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

  • Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (Elektroheizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich Strombezugsrichtung

Hinweis:
Verbraucher sind steuerungspflichtig, wenn

  • der maximale Leistungsbezug einer Geräteart > 4,2 kW ist,
  • der Anschluss am Niederspannungsnetz erfolgt,
  • die Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 erfolgt ist.

Wichtig!
Im Fall einer Steuerung steht für die Verbrauchseinrichtung eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. So ist garantiert, dass Wärmepumpen im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiterbetrieben werden können und der Mindestladestrom für ein 3-phasiges Laden von Elektrofahrzeugen zur Verfügung steht.

 

Zwei Steuerungsvarianten werden unterschieden

Direktsteuerung

Im Fall der Direktsteuerung stehen allen im System eingebundenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) mindestens 4,2 kW zur Verfügung. Die Leistung wird im Fall des Steuerbefehls je steuVE auf 4,2 kW reduziert.

  1. Wärmepumpe und Anlagen
    zur Raumkühlung < 11 kW:
    PMin. 14 a = 4,2 kW x nSteuVE
  2. Wärmepumpe und Anlagen
    zur Raumkühlung > 11 kW*:
    PMin. 14 a = (0,4 x PSumme Klima/WP) + 4,2 kW x nSteuVE

* Für Wärmepumpen bzw. Anlagen zur Raumkühlung, die einzeln oder in Summe > 11 kW haben, ist ein Skalierungsfaktor von 0,4 zur Anschlussleistung für die Reduzierung zu berücksichtigen.

Mit Einbindung eines Energiemanagement Systems (EMS)/ Lastmanagements (LM)

Bei der Einbindung eines EMS/LM erfolgt die Leistungsbegrenzung nicht mit einem direktem Steuerbefehl an die steuVE, sondern über einen Steuerbefehl an das EMS/LM. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Leistung erfolgt dabei unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors (GZF):

  1. Wärmepumpe und Anlagen
    zur Raumkühlung < 11 kW:
    PMin. 14 a = 4,2 kW + (nSteuVE – 1) x GZF x 4,2 kW
  2. Wärmepumpe und Anlagen
    zur Raumkühlung > 11 kW*:
    PMin. 14 a =
    Max. (0,4 x PSumme WP; 0,4 x PSumme Klima) + ((nSteuVE – 1) x GZF x 4,2 kW)

 

Ohne Steuerung

Mit Direktsteuerung

Einbindung EMS

 

Vorteile durch die Einbindung eines Energiemanagement Systems

  • Durch eine eingebundene Erzeugungsanlage kann die Anlage bei entsprechender eigener Erzeugungsleistung (z. B. PV-Produktion) trotz Reduzierung aus dem Netz mit geringeren Leistungseinbußen weiterbetrieben werden.
  • Das EMS/LM kann die zur Verfügung stehende Leistung nach eigenem Ermessen auf die zur Verfügung stehenden steuVE priorisiert verteilen.
  • Auch unser Energiemanagement System flow bietet mit einem Energiespeicher, Energiemanager und der Ladestation witty die passenden Komponenten.

 

Pflichten von Netzbetreibern und Verbrauchern/Betreibern

Netzbetreiber

  • Keine Ablehnung eines Netzanschlusses wegen möglicher Überlastungen im Verteilnetz zulässig
  • Eine Steuerung ist nur zur Verhinderung oder Behebung einer konkreten Gefährdung oder Störung im lokalen Netz zulässig.

Verbraucher/Betreiber

  • Der Kunde muss der Steuerbarkeit zustimmen. Inkaufnahme erforderlicher Komforteinschränkungen durch Steuermaßnahmen des Netzanschlusses oder der steuVE
  • Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die steuVE mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist.

 

Teilnahmeverpflichtung

Teilnahmeverpflichtung Netzbetreiber

Zur Teilnahme verpflichtet werden:

  • alle Verteilnetzbetreiber
  • alle Niederspannungs-Netzgebiete
  • alle Niederspannungs-Leitungsstränge

Teilnahmeverpflichtung Verbraucher

Für die steuVE gilt:

  • Teilnahmeverpflichtung ohne Ausnahme
  • Pflicht zur Sicherstellung der Anbindung an das intelligente Messsystem (iMsys) über Steuereinrichtung des Messstellenbetreibers
  • ein separater Zählpunkt ist nicht unbedingt erforderlich.

 

Modul 1: pauschale Netzentgeltreduktion

Für die Abrechnung von steuVE nach Modul 1 ist kein separater Zählpunkt notwendig. Die Messung der steuVE und weiterer Verbraucher (z. B. Haushaltsstrom) kann über einen gemeinsamen Zahlpunkt erfolgen.

Die pauschale Netzentgeltreduzierung wird dann auf den gesamt gemessenen Verbrauch angerechnet. Wahlweise kann auch bei Modul 1 die Zähleranlage mit getrennter Messung der Verbraucher ausgelegt werden.

Modul 2: prozentuale Arbeitspreisreduktion

Für die Abrechnung von steuVE nach Modul 2 ist ein separater Zählpunkt für die Messung der steuVE notwendig. Somit erfolgt die Messung der SteuVE und weiterer Verbraucher (z. B. Haushaltsstrom) getrennt.

 

Übergangsregelungen

Übergangsregelungen für Verbraucher

Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neue Regelung. Für Bestandsanlagen, die bereits vor diesem Termin
angeschlossen
waren, gelten folgende Übergangsregelungen:

Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber

Bestandsanlagen mit bestehender §14a-EnWG-Vereinbarung (ausgenommen Nachtspeicherheizungen) müssen bis 01.01.2029 in das Zielmodell überführt werden.

Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen.

Übergangsregelung für Verteilnetzbetreiber

Die netzorientierte Steuerung anhand von Echtzeitdaten wird bis spätestens 01.01.2029 verpflichtend. Im Fall einer Steuerung vor dem 01.01.2029 muss innerhalb von 24 Monaten das Zielmodell realisiert werden.

Allgemeine technische Übergangsregelung gemäß BK6-22-300 der Bundesnetzagentur, Festlegung 4.6.3

Der Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kann den jeweils zugestandenen netzwirksamen Leistungsbezug in seiner Kundenanlage nach seinen Bedürfnissen einsetzen. Das bedeutet auch, dass, sofern es einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht möglich ist, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, dies mittels einer groben Steuerung („An/Aus“) der Anlage erfolgen kann.

Dokumentationspflicht Netzbetreiber

  • Anzahl der steuVE pro Netzbereich
  • Netzzustandsdaten, die zu einer Steuerung geführt haben, sowie Adressdaten, Intensität und Dauer der Maßnahme
  • Bei Einsatz der präventiven Steuerung: die Berechnungen und durchgeführten Maßnahmen
  • Alle Maßnahmen, die zur Vermeidung der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges unternommen werden
  • Daten sind für mind. zwei Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten und auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen.

Dokumentationspflicht Betreiber

  • Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs im Einzelfall in geeigneter Weise für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann.
  • Auch diese Daten sind für mind. 2 Jahre nach erfolgter Maßnahme vorzuhalten und dem jeweiligen Netzbetreiber bei berechtigten Zweifeln auf Verlangen vorzulegen.

Aufbau der Zähleranlage

Voraussetzung für die Umsetzung der Anforderungen zu steuVE nach § 14a EnWG ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hierzu zählen die VDEAR- N 4100 und die DIN VDE 0603.

Der Zählerplatz ist für den Einbau der Steuerungstechnik vorzubereiten. Die vorbereitenden Maßnahmen werden durch die VDE-AR-N 4100 beschrieben. Diese sieht die Installation einer Spannungsversorgung zum Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) nach VDE-AR-N 4100 Abschnitt 7.8.2 und zum Abschlusspunkt Zählerplatz (APZ) nach VDE-AR-N 4100 Abschnitt 7.7 vor.

Darüber hinaus ist ein Datenkabel mind. Cat 5 zwischen dem RfZ und dem APZ zu installieren, das beidseitig mit einer RJ45-Buchse abgeschlossen wird.

Für die Ansteuerung der steuVE ist eine Verbindung zwischen dem Steuermodul der steuVE und dem RfZ zu verlegen. Für den Einbau der Steuerungstechnik sollten die Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers berücksichtigt werden.